AGB

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Allgemeine Geschäftsbedingungen der
Polytron Vertrieb GmbH
Langwiesenweg 64 - 71
75323 Bad Wildbad

1. Geltung

1.1. Nachstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen, einschließlich Beratungsleistungen, Auskünften und ähnlichem, sofern sie nicht mit unserer ausdrücklichen Zustimmung abgeändert oder ausgeschlossen werden. Dies gilt auch, wenn die Bedingungen bei späteren Verträgen nicht erwähnt werden. Sofern der Vertragspartner ebenfalls AGB verwendet, kommt der Vertrag auch ohne ausdrückliche Einigung über den Einbezug der AGB zustande. Soweit die verschiedenen AGB inhaltlich übereinstimmen, gelten diese als vereinbart. Enthalten unsere AGB Regelungen, die in den AGB des Vertragspartners nicht enthalten sind, so gelten die vorliegenden AGB. Unsere Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichender Bedingungen Lieferungen und Leistungen vorbehaltlos ausführen. Entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich der Geltung zugestimmt.

1.2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB. 

2. Angebot und Abschluss

2.1. Angebote sind stets freibleibend. Vertragsabschlüsse und sonstige Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.

2.2. Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von drei Wochen annehmen.

2.3. Erste Angebote werden in der Regel kostenlos abgegeben. Weitere Angebote und Entwurfsarbeiten werden nur unentgeltlich ausgeführt, wenn der Liefervertrag rechtswirksam zustande kommt und rechtswirksam bleibt. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor, sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Die ausgehändigten Unterlagen sind, wenn der Auftrag nicht erteilt wird, auf erstes Anfordern und unverzüglich zurückzugeben.

2.4. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen sowie Gewichts- und Maßangaben sind, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, nur annähernd maßgebend (Circa-Angaben). Geringfügige, unerhebliche Abweichungen und/oder Änderungen gegenüber Katalogen, Zeichnungen, Muster, Gewichts- und Maßangaben oder früher gelieferten Waren bleiben vorbehalten.

2.5. Soweit Nebenabreden mit unseren Mitarbeitern getroffen oder von diesen Zusicherungen abgegeben werden, die über den schriftlichen Vertrag hinausgehen, werden diese erst mit unserer schriftlichen Bestätigung wirksam.

2.6. Software-Klausel
Gehört zum Leistungsumfang Standardsoftware, hat der Vertragspartner das nicht ausschließliche Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen in unveränderter Form; eine Weitergabe an Dritte ist unzulässig.

3. Preise und Zahlungsbedingungen

3.1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „netto ab Werk“ (bei Außenhandelsverträgen: Incoterms 2000 EXW D-75323 Bad Wildbad) ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist grundsätzlich nicht in unseren Preisen eingeschlossen. Sie wird bei umsatzsteuerpflichtigen Vorgängen in gesetzlicher Höhe am Tage der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. 

3.2. Unsere Preise verstehen sich stets ohne Skonto und sonstige Nachlässe. Der Abzug von Skonto oder anderen Nachlässen bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung ohne jeden Abzug frei an uns zu leisten. Überweisungen an uns sind frei Haus ohne Gebühr für den Empfänger zu leisten.

3.3. Bei einem Auftragswert unter 250,00 € netto wird eine Versandkostenpauschale in Höhe von 7,90 € berechnet. 

3.4. Nach § 286, Abs.3 BGB tritt eine Verzugslage auch ohne Mahnung ein, wenn die Zahlung nicht innerhalb 30 Tage (vereinbarte Frist) nach Rechnungsstellung erfolgt.

3.5. Zahlungen können mit befreiender Wirkung nur unmittelbar an uns selbst oder auf ein von uns angegebenes Bankkonto erfolgen. Wir werden ermächtigt, Zahlungsziele auf den jeweiligen Rechnungen zu bestimmen. Die Zahlung hat bis zu diesem auf der jeweiligen Rechnung angegebenen Termin zu erfolgen, wobei maßgeblich der Eingang des Geldes bei uns oder auf unserem Bankkonto ist.

3.6. Der Verkäufer nimmt nur bei entsprechender Vereinbarung diskontfähige und ordnungsgemäß versteuerte Wechsel erfüllungshalber an. Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen vorbehaltlich des Eingangs abzüglich der Auslagen mit Wertstellung des Tages, mit dem der Verkäufer über den Gegenwert endgültig verfügen kann. 

3.7. Die Forderungen des Verkäufers werden unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder Tatsachen bekannt werden, die eine Kreditwürdigkeit des Käufers zweifelhaft erscheinen lassen.

3.8. Bei Zahlungsverzug sind, unabhängig von der Geltendmachung weiteren Verzugsschadens, Verzugszinsen zu bezahlen. Wir sind in diesem Fall berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe (§§ 247, 288, BGB) zu fordern. Wir sind berechtigt, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.

3.9. Der Vertragspartner darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes wegen nicht anerkannter oder nicht rechtskräftig festgestellter Forderungen ist ausgeschlossen, sofern diese Ansprüche nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.

4. Lieferzeit

4.1. Die Lieferzeit beginnt mit dem Eingang der Auftragsbestätigung beim Vertragspartner, jedoch nicht vor Beibringung der vom Vertragspartner zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben und der Abklärung aller technischen Fragen sowie vor Eingang der Anzahlung, sofern eine solche vereinbart wurde.

4.2. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft mitgeteilt ist oder der Liefergegenstand das Werk verlassen hat.

4.3. Die Lieferfrist verlängert sich – auch innerhalb eines Verzuges – angemessen bei Eintritt höherer Gewalt und bei allen unvorhergesehenen, nach Vertragsabschluß eingetretenen Hindernissen, die wir nicht zu vertreten haben, soweit solche Hindernisse geeignet sind, die Vertragserfüllung zu erschweren oder zu verzögern.
Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände bei unseren Lieferanten und/oder deren Unterlieferanten eintreten.
Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilen wir baldmöglichst mit.
Der Vertragspartner kann in diesem Fall von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern wollen.
Lieferfristen verlängern sich um den Zeitraum, in dem der Vertragspartner mit seinen Vertragspflichten, innerhalb einer laufenden Geschäftsbeziehung auch aus anderen Verträgen, in Rückstand ist.
Als höhere Gewalt gelten alle unvorhersehbaren Ereignisse oder solche Ereignisse, die – selbst wenn sie vorhersehbar waren – außerhalb unseres Einflussvermögens liegen und deren Auswirkungen auf die Vertragserfüllung auch durch uns zumutbare Bemühungen nicht verhindert werden können.
Hierzu zählen u.a.  Krieg, kriegsähnlicher Zustand, Terrorismus, Aufruhr, Revolution, Rebellion, Militär- oder Zivilputsch, Aufstand, Tumult, Ausschreitungen, Blockade, Embargo, Regierungsanordnung, Sabotage, Streik, Bummelstreik, Aussperrung, Epidemie, Feuer, Überschwemmung, Sturmflut, Taifun, Orkan oder andere Unwetter im Ausmaß einer Katastrophe, Erdbeben, Erdrutsch, Blitzschlag, allgemeiner Werkstoffmangel, Schiffbruch, mangelnde Hafen- und Entladekapazität, schwere Transportunfälle, Ausschusswerden und Neufertigung wichtiger Anlageteile aus Gründen, auf die wir keinen Einfluss haben, soweit dies zur Verlängerung von Lieferfristen führt.

4.4. Das Verstreichen bestimmter Lieferfristen und -termine befreit den Vertragspartner, der vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz statt der Leistung verlangen will, nicht von der Setzung einer angemessenen Nachfrist zur Erbringung der Leistung.
Dies gilt nicht, soweit wir eine Frist oder einen Termin zur Leistung ausdrücklich und schriftlich als verbindlich bezeichnet haben (Fixgeschäft).

4.5. Wird die Auftragsabwicklung – gleich in welchem Stadium sich diese befindet – auf Wunsch des Vertragspartners verzögert, so werden ihm, beginnend mit einem Monat nach Mitteilung der Verzögerung, die durch die Lagerung entstehenden Kosten, bei Lagerung in unserem Werk mindestens jedoch 0,5 v.H. des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat berechnet.
Wir sind in diesem Fall auch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Vertragspartner mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.

4.6. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Vertragspartners voraus.

4.7. Kommt der Vertragspartner in Verzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen.
In diesem Fall geht auch die Gefahr einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Vertragspartner über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.

5. Gefahrenübergang und Versand

5.1. Sofern nichts anderes vereinbart ist, liefern wir „netto ab Werk“ (bei Außenhandelsverträgen: Incoterms 2000 EXW D - 75323 Bad Wildbad).

5.2. Soweit wir auf Verlangen des Vertragspartners die Versendung vornehmen, sind Versandweg und -mittel, wenn nichts anderes vereinbart wurde, unserer Wahl überlassen.
Die Ware reist auf dem Weg zum Vertragspartner und auch im Fall einer etwaigen Rücksendung, gleichgültig aus welchem Grund diese erfolgt, auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners.
Im Fall der Rücksendung hat der Vertragspartner die gleiche Versendungsform zu wählen, die wir bei der Zusendung gewählt hatten.
Darüber hinaus hat der Vertragspartner für eine ausreichende Versicherung Sorge zu tragen.
Das gleiche gilt auch bei Versendung an einen vom Vertragspartner bestimmten Empfänger.

5.3. Wird der Versand auf Wunsch oder auf Verschulden des Vertragspartners verzögert, so lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners.
In diesem Fall steht die Anzeige der Einlagerung oder die Anzeige der Versandbereitschaft der Übergabe an die Transportperson gleich.

5.4. Die Gefahr geht spätestens mit Absendung (Übergabe an die – auch eigene – Transportperson) auf den Vertragspartner über und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, z.B.  die Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung, übernommen hatten.

5.5. Auf Wunsch des Vertragspartners wird auf seine Kosten die Versendung durch uns gegen Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden versichert.

5.6. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie wesentliche Mängel aufweisen, vom Vertragspartner unbeschadet eventueller Rechte aus Ziffer 7 entgegenzunehmen.

5.7. Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig, soweit sie dem Vertragspartner zumutbar sind.

6. Eigentumsvorbehalt

6.1. Wir behalten uns das Eigentum an der Verkaufssache bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag, bei Zahlungen durch Scheck oder Wechsel bis zu deren endgültigen Einlösung vor. Bei Kaufsachen, die der Vertragspartner im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit von uns bezieht, behalten wir uns das Eigentum vor;  bis sämtliche Forderungen gegen den Vertragspartner aus der Geschäftsbeziehung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn wir einzelne oder sämtliche Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen haben und der Saldo gezogen und anerkannt wurde.

6.2. Bei Verletzung wichtiger Vertragspflichten, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme der Kaufsache berechtigt. Ist der Vertrag für beide Seiten ein Handelsgeschäft, liegt in der Zurücknahme der Kaufsache durch uns kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich zuvor erklärt. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Vertragspartners – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

6.3.  Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind,  muss der Vertragspartner dies auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen. Der Vertragspartner ist insbesondere verpflichtet, die Kaufsache auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser-, Diebstahl- und sonstige Schäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Der Vertragspartner tritt bereits jetzt alle aus derartigen Versicherungsverträgen sich ergebenden Versicherungsansprüche hinsichtlich der Kaufsache  an uns ab; wir nehmen diese Abtretung an.

6.4. Wir sind berechtigt, die Kaufsache auf Kosten des Vertragspartners gegen Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Vertragspartner selbst diese Versicherung in gleichwertiger Weise nachweislich abgeschlossen hat und uns hiervon Mitteilung gemacht hat.

6.5. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Vertragspartner unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit Dritte nicht in der Lage sind, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Vertragspartner für den uns entstandenen Ausfall. Bei Pfändungen oder sonstigen Einwendungen Dritter hat der Vertragspartner uns unverzüglich das Pfändungsprotokoll sowie eine eidesstattliche Versicherung über die Identität des gepfändeten Gegenstandes zu übersenden. Außerdem ist der Vertragspartner verpflichtet, in jedem Fall der Pfändung oder Beschlagnahme unter Hinweis auf unsere Rechte sofort zu widersprechen. Eine diesbezügliche Unterlassung macht den Vertragspartner uns gegenüber schadenersatzpflichtig.

6.6. Der Vertragspartner darf die Kaufsache weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Er ist jedoch berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang unter der Voraussetzung weiter zu veräußern, dass die Forderungen aus dem Weiterverkauf zur Sicherung unserer Ansprüche wie folgt auf uns übergehen:
Der Vertragspartner tritt an uns bereits jetzt alle Forderungen mit sämtlichen Nebenrechten ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Vertragspartner auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon jedoch unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere auch kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist, Zahlungseinstellung vorliegt oder sonstige Umstände gegeben sind, die an der Zahlungsbereitschaft oder -fähigkeit des Vertragspartners berechtigte Zweifel begründen. Ist aber dies der Fall, können wir verlangen, dass der Vertragspartner uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

6.7. Die Verarbeitung und Umbildung der Verkaufssache durch den Vertragspartner wird stets für uns vorgenommen, ohne uns zu verpflichten. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an neuen Sachen im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Sache.

6.8. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Vertragspartners als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Vertragspartner uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Vertragspartner verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns. Die zu unseren Gunsten entstandenen Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.

6.9. Der Vertragspartner tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

6.10. Auf Verlangen des Vertragspartners verpflichten wir uns, zu unseren Gunsten bestehende Sicherheiten insoweit freizugeben, sobald und solange ihr Wert die zu sichernde Gesamtforderung aus der Geschäftsverbindung um mehr als 25 v. H. übersteigt.

7. Mängelansprüche

7.1. Vertragsgegenstand ist ausschließlich das Produkt mit der Beschaffenheit, wie sie zwischen dem Vertragspartner und uns unter Zugrundelegung der von uns bei Vertragsschluss überreichten Produktbeschreibung vereinbart ist. Andere oder weitergehende Eigenschaften und Merkmale oder ein darüber hinaus gehender Verwendungszweck gelten nur dann als Beschaffenheit des Produkts vereinbart, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt werden.

7.2. Sofern dem Vertragspartner öffentliche Äußerungen im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB (Werbung, Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Sache) bekannt sind, werden die mit der Äußerung getroffenen Beschaffenheitsangaben durch die bei Gefahrübergang aktuelle Produktbeschreibung im Falle einer Abweichung berichtigt.

7.3. Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit oder bei natürlicher Abnutzung. Mängelansprüche bestehen auch nicht bei Schäden, die nach Gefahrübergang entstehen. Dies gilt insbesondere bei fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneten Betriebsmitteln, Fehlen der geeigneten Voraussetzungen zum Betrieb der Kaufsache, insbesondere mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, ungeeignete Versorgungsanschlüsse, und bei Fehlern, die aufgrund äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Vertragspartner oder von Dritten Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche, es sei denn, es handelt sich um sachgemäß durchgeführte Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten.

7.4. Dem kaufmännischen Vertragspartner obliegt es, das Produkt unverzüglich nach der Ablieferung durch uns auf Mängel, Beschaffenheit und Vollständigkeit zu untersuchen. Offensichtliche Mängel hat er innerhalb von acht Kalendertagen durch schriftliche Anzeige an den Verkäufer zu rügen. Unterlässt der Vertragspartner die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt. Dies gilt nicht, wenn es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss dieser innerhalb von acht Kalendertagen nach Entdeckung angezeigt werden. Erfolgt die Anzeige nicht, so gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.

7.5. Soweit ein von uns zu vertretender Mangel zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorliegt, so sind diejenigen Teile oder Leistungen nach unserer Wahl unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die mangelhaft sind. Zur Mängelbeseitigung hat der Vertragspartner uns die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren, insbesondere den beanstandeten Gegenstand oder Muster davon zur Verfügung zu stellen. Ersetzte Teile werden unser Eigentum.

7.6. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist diese nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich, so kann der Vertragspartner nach den §§ 437, 440, 323, 326 Abs. 5 BGB vom Vertrag zurücktreten oder nach §§ 437, 441 BGB den Kaufpreis mindern. Etwaige Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.

7.7. Etwaige Rückgriffsansprüche des Vertragspartners gegen uns gemäß § 478 Abs. 2 BGB bestehen nur insoweit, als der Vertragspartner mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.

7.8. Ansprüche aus Sachmängeln verjähren in zwölf Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 479 Abs. 1, 634 Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen zwingend vorschreibt. 

7.9. Für Schadensersatzansprüche gilt Ziff. 10. Weitergehende oder andere Ansprüche des Vertragspartners gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen. 

8. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel

8.1. Sofern nicht anders vereinbart, sind wir verpflichtet, die Lieferung lediglich in der Bundesrepublik Deutschland frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im folgenden: Schutzrechte ) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von uns erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Vertragspartner berechtigte Ansprüche erhebt, haften wir gegenüber dem Vertragspartner innerhalb der in Ziff. 7.8 bestimmten Frist wie folgt: 
Wir werden nach unserer Wahl und auf unsere Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist uns dies nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Vertragspartner die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu. Unsere Pflicht zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach Ziff. 10.

8.2. Die vorstehend genannten Verpflichtungen bestehen nur, soweit der Vertragspartner uns über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkannt und uns alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Vertragspartner die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.

8.3. Ansprüche des Vertragspartners sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.

8.4. Ansprüche des Vertragspartners sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Vertragspartners, durch eine von uns nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Vertragspartner verändert oder zusammen mit nicht von uns gelieferten Produkten eingesetzt wird.

8.5. Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die in Ziff. 8.1 geregelten Ansprüche des Vertragspartners im übrigen die Regelungen unter Ziff. 7 entsprechend.

8.6. Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen der Ziff. 7 entsprechend.

8.7. Weitergehende oder andere Ansprüche des Vertragspartners gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.

9. Unmöglichkeit; Vertragsanpassung

9.1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Vertragspartner berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass wir die Unmöglichkeit nicht zu vertreten haben. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Vertragspartners auf 10 v. H. des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Vertragspartners ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Vertragspartners zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

9.2. Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Ziff. 4.3 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf unseren Betrieb erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht uns das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. § 313 BGB bleibt unberührt. 

10. Schadensersatzansprüche

10.1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Vertragspartners, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG), in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Dieser beträgt bei Verzug für jede volle Woche der Verspätung 0,5 v. H., im Ganzen aber höchstens 5 v. H. vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Die Haftungsbegrenzung gilt nicht, soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der  Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Vertragspartners ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

10.2. Soweit dem Vertragspartner hiernach Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gemäß Ziff. 7.8. Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.

11. Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG.)
Soweit Produkte von uns unter das ElektroG fallen und diese Produkte nach dem 13.08.2005  in den Verkehr gebracht wurden, kann der Kunde Altgeräte an uns zur Verwertung und  Entsorgung auf seine Kosten zurücksenden.

12. Rücktritt vom Vertrag
Werden uns nach Abschluss eines Vertrages Umstände bekannt, die Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Vertragspartners begründen oder tritt im Verlauf der Geschäftsbeziehung eine Minderung der Kreditwürdigkeit des Käufers ein, insbesondere wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens gestellt oder eines der genannten Verfahren eröffnet wird, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag oder, soweit dies rechtlich möglich ist, zum Verlangen sofortiger Bezahlung gelieferter und sofortiger Vorauszahlung von noch zu liefernder Ware einschließlich Barbezahlung etwaig gezogener Wechsel mit sofortiger Fälligkeit berechtigt.

13. Gerichtsstand und anwendbares Recht, Salvatorische Klausel

13.1. Alleiniger Gerichtsstand und Erfüllungsort ist, sofern der Vertragspartner Kaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz. Wir sind jedoch auch berechtigt, am Sitz des Vertragspartners zu klagen. 

13.2. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Vertragspartner gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Kaufrecht (CISG) ist ausgeschlossen. Als Vertragssprache ist die deutsche Sprache vereinbart.

13.3. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser AGB lässt die rechtliche Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Beide Parteien verpflichten sich, an Stelle der unwirksamen Bestimmungen eine andere angemessene Regelung zu setzen, die wirtschaftlich dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder gewollt haben würden, wenn sie die Unwirksamkeit der Bestimmungen bedacht hätten. Das gleiche gilt bei etwaigen Lücken des Vertrages.

Stand 2017/10

 

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